(1) Die Errichtung, Stilllegung und Auflassung von privaten Schülerheimen bedarf keiner Anzeige an die Schulbehörde.
(2) Weist ein privates Schülerheim Mängel auf, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet werden, so hat die Schulbehörde den Erhalter des Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheimes mit Bescheid zu untersagen. Wenn jedoch für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheims sofort zu untersagen. Die Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
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