§ 30 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Recht zur Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule erlischt

a)

mit der Anzeige der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter (§ 28 Abs. 2),

b)

mit dem Wegfall einer der im § 25 genannten Voraussetzungen,

c)

mit der Untersagung der Weiterführung nach § 24 Abs. 7 oder § 29,

d)

nach dem Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,

e)

mit der Überlassung der Schulgebäude, Schulräume und anderer Schulliegenschaften, der Einrichtung und der Unterrichtsmittel an eine andere Person oder

f)

mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

(2) Im Fall des Todes des Schulerhalters können die Verlassenschaft bzw. die Erben die private Berufs- oder Fachschule unter Übernahme der Rechte und Pflichten des Schulerhalters bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen; die Weiterführung ist der Schulbehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Tod des Schulerhalters anzuzeigen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 T-LSchG
§ 31 T-LSchG