(1) Werden die im § 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiter zu verleihen.
(2) Mit dem Erlöschen des Rechts zur Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule (§ 30) erlischt auch das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht.
(3) Im Fall der Entziehung oder des Erlöschens des Öffentlichkeitsrechts, sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge, die die Zeit betreffen, in der die private Berufs- oder Fachschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
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