(1) Die Schulbehörde hat einer privaten Berufs- oder Fachschule auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Schule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie eine entsprechende öffentliche Berufs- oder Fachschule bietet.
(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der privaten Berufs- oder Fachschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
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