(1) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sind für eine private Berufs- oder Fachschule die in den §§ 38 Abs. 2, 57 Abs. 7 und 8, 71 Abs. 4, 81 Abs. 8, 84 Abs. 5, 88 Abs. 7, 92 Abs. 5 und 97 Abs. 3 normierten Rechtswirkungen verbunden.
(2) Darüber hinaus können einer privaten Berufs- oder Fachschule mit Öffentlichkeitsrecht Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.
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