§ 29 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Werden nach der Eröffnung einer privaten Berufs- oder Fachschule die im § 24 Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder die nach § 24 Abs. 2 lit. b und 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der privaten Berufs- oder Fachschule mit Bescheid zu untersagen. Wenn jedoch für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der privaten Berufs- oder Fachschule sofort zu untersagen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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