(1) Für die Pflicht des Schulerhalters zur Erhaltung einer privaten Berufs- oder Fachschule gilt § 20 sinngemäß.
(2) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation einer privaten Berufs- oder Fachschule sowie ihre Stilllegung und Auflassung der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
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