§ 23 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Errichtung, die Stilllegung und die Auflassung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule bedarf der Bewilligung der Schulbehörde.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die dafür in den §§ 17 und 18 oder 22 Abs. 1 bzw. 2 jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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