(1) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule ist stillzulegen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufs- bzw. Fachschule in Betracht kommen, voraussichtlich nur vorübergehend weniger als 15 beträgt und diese Schüler in einer anderen öffentlichen Berufs- bzw. Fachschule untergebracht werden können.
(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule ist aufzulassen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufs- bzw. Fachschule in Betracht kommen, voraussichtlich dauernd weniger als 15 beträgt.
(3) Die Stilllegung und die Auflassung einer öffentlichen selbstständigen Berufs- oder Fachschule erstreckt sich auch auf das dieser Schule angeschlossene Schülerheim.
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