§ 22 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule ist stillzulegen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufs- bzw. Fachschule in Betracht kommen, voraussichtlich nur vorübergehend weniger als 15 beträgt und diese Schüler in einer anderen öffentlichen Berufs- bzw. Fachschule untergebracht werden können.

(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule ist aufzulassen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufs- bzw. Fachschule in Betracht kommen, voraussichtlich dauernd weniger als 15 beträgt.

(3) Die Stilllegung und die Auflassung einer öffentlichen selbstständigen Berufs- oder Fachschule erstreckt sich auch auf das dieser Schule angeschlossene Schülerheim.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 T-LSchG
§ 23 T-LSchG