(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch jener Berufsschule zu erfüllen, die dem Lehrverhältnis des Berufsschulpflichtigen entspricht. Besteht in Tirol keine solche Berufsschule, so hat der Berufsschulpflichtige eine entsprechende Berufsschule eines anderen Landes oder einen entsprechenden Fachkurs nach § 6 Abs. 2 und 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 zu besuchen.
(2) Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach § 5 Abs. 4 oder 6 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.
(3) Die in einer Berufsschule eines anderen Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
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