(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag des für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen (§ 14) oder des volljährigen Schülers Berufsschulpflichtige,
a) | die bereits eine gleichwertige schulische Ausbildung absolviert haben oder | |||||||||
b) | denen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen der Besuch der Berufsschule nicht zumutbar ist, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen, |
von der Berufsschulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.
(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.
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