(1) Eine öffentliche Berufs- bzw. Fachschule einer bestimmten Fachrichtung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu errichten, wenn eine solche Berufs- bzw. Fachschule in Tirol noch nicht besteht und die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Schule in Betracht kommen, voraussichtlich mindestens 30 beträgt. Liegt die voraussichtliche Schülerzahl zwischen 15 und 29, so kann der gesetzliche Schulerhalter eine solche Berufs- bzw. Fachschule als Fachrichtung innerhalb einer bereits bestehenden Fachschule errichten.
(2) Trotz Bestehens einer öffentlichen Berufs- bzw. Fachschule einer bestimmten Fachrichtung in Tirol kann eine weitere solche Berufs- bzw. Fachschule errichtet werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist und die Zahl der Schüler, die für den Besuch der zu errichtenden Schule in Betracht kommen, voraussichtlich mindestens 30 beträgt.
(3) Die Verpflichtung zur Errichtung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule einer bestimmten Fachrichtung besteht nicht, wenn aufgrund von Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land sichergestellt ist, dass die Schüler, die für den Besuch der zu errichtenden Berufs- oder Fachschule in Betracht kämen, eine entsprechende Berufs- bzw. Fachschule in einem anderen Land besuchen können.
(4) Der gesetzliche Heimerhalter hat zur Unterbringung der Schüler öffentlicher Fachschulen, sofern diese nicht nach § 62 Abs. 3 von der Aufnahme in das Schülerheim befreit sind, sowie der Schüler öffentlicher Berufsschulen, die in das Schülerheim nach § 62 Abs. 4 aufzunehmen sind, Schülerheime zu errichten. Solche Schülerheime sind in organisatorischem Zusammenhang mit der jeweiligen Berufs- oder Fachschule zu führen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Schülerheimes gilt nicht für die Unterbringung der Schüler öffentlicher weiterführender Fachschulen (§ 3 Abs. 2).
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