(1) Schulgebäude und Schülerheime öffentlicher Berufs- oder Fachschulen, Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten sind so zu planen und auszuführen, dass sie den Erfordernissen des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit aller in der Schule aufhältigen Personen sowie den Erfordernissen der Pädagogik und dem Stand der Technik entsprechen sowie die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- oder Fachschule bzw. des Schülerheimes gewährleisten. Bei Neu, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Bedarf zu berücksichtigen.
(2) Für jede öffentliche Berufs- und Fachschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern in der unter Bedachtnahme auf die Klassenschülerhöchstzahl nach § 39 erforderlichen Größe, die zur Erteilung des praktischen Unterrichts notwendigen Räume, ein Konferenzzimmer und die erforderlichen Räume für die Schuldirektion, für die Lehrer und Bediensteten der Schule und für die Unterbringung der Lehrmittel sowie die erforderlichen Nebenräume vorzusehen. Für jedes öffentliche Schülerheim ist die nach § 17 Abs. 4 erforderliche Anzahl von Heimplätzen mit den entsprechenden betrieblichen Einrichtungen, Lernräumlichkeiten und Freizeiteinrichtungen vorzusehen.
(3) Schulgebäude und Schülerheime öffentlicher Berufs- oder Fachschulen sind mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen auszustatten.
(4) Jeder selbstständigen öffentlichen Fachschule muss ein Turnsaal oder ein Gymnastikraum zur Verfügung stehen.
(5) Außerdem können für jede selbstständige Fachschule vorgesehen werden:
a) | in möglichst unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes ein zum Turnen und Spielen geeigneter Platz, | |||||||||
b) | Räume für den schulärztlichen Dienst, | |||||||||
c) | Räume für gemeinschaftliche Schulfeiern, | |||||||||
d) | Wohnungen für die Lehrer, die Erzieher und das sonstige Personal. |
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