§ 14 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch den Schüler, zu sorgen.

(2) Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Lehrberechtigten (Arbeitgebers) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Verpflichtung an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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