(1) Für die Einrichtung der Schulräume und der Schülerheime sowie für die Betriebseinrichtung der Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten gilt § 18 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.
(2) In jedem Klassenzimmer, welches mehrheitlich von Schülern mit einem christlichen Religionsbekenntnis genutzt wird, ist ein Kreuz anzubringen.
(3) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule ist mit den zur lehrplangemäßen Durchführung des Unterrichts erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.
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