(1) Gleichzeitig mit der Anzeige nach § 24 Abs. 1 hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der privaten Berufs- oder Fachschule mitzuteilen. Unterlässt der Schulerhalter diese Mitteilung, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Mitteilung aufzufordern.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen lässt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen oder mit einer anderen privaten Schule ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter unter Setzung einer angemessenen Frist zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der privaten Berufs- oder Fachschule der Schulbehörde unverzüglich mitzuteilen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Liegen die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nach der Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung dieses Mangels zu setzen. Wird der Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
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