Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach § 175 der Landarbeitsordnung 2000 – LAO 2000, LGBl. Nr. 27, hat der Schulbehörde anlässlich der Genehmigung des Lehrvertrags bzw. des Ausbildungsvertrags (§ 167 Abs. 2 LAO 2000) den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Lehrlings und des Lehrberechtigten, die Bezeichnung des Lehrberufs und den Zeitpunkt des Beginnes des Lehrverhältnisses zu melden. Weiters ist der Schulbehörde anlässlich der Löschung in der Lehrlingsstammrolle (§ 171 Abs. 2 LAO 2000) der Zeitpunkt der Beendigung des Lehrverhältnisses zu melden.
0 Kommentare zu § 15 T-LSchG