Zu einer Anzeige nach § 24 Abs. 1 sind berechtigt
a) | natürliche Personen, die voll handlungsfähig und verlässlich sind, | |||||||||
b) | juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und verlässlich sind, | |||||||||
c) | Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen. |
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