§ 25 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zu einer Anzeige nach § 24 Abs. 1 sind berechtigt

a)

natürliche Personen, die voll handlungsfähig und verlässlich sind,

b)

juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und verlässlich sind,

c)

Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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