Art. 68 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Landesrechnungshof hat die Gebarungsprüfung dahingehend auszuüben, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

(2) Die Prüfung durch den Landesrechnungshof umfasst nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse des Landtages.

(3) Der Landesrechnungshof hat eine Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes durchzuführen, wenn dies

a)

der Landtag beschließt,

b)

der Finanzkontrollausschuss beschließt,

c)

wenigstens ein Drittel der Abgeordneten des Landtages verlangt,

d)

wenigstens ein Viertel der Abgeordneten des Landtages verlangt, sofern diese Abgeordneten Wählergruppen angehören, die nicht in der Landesregierung vertreten sind,

e)

die Landesregierung verlangt und der Finanzkontrollausschuss dem zustimmt.

Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.

Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.

Stand vor dem 23.05.2013

In Kraft vom 01.03.2003 bis 23.05.2013

(1) Der Landesrechnungshof hat die Gebarungsprüfung dahingehend auszuüben, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

(2) Die Prüfung durch den Landesrechnungshof umfasst nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse des Landtages.

(3) Der Landesrechnungshof hat eine Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes durchzuführen, wenn dies

a)

der Landtag beschließt,

b)

der Finanzkontrollausschuss beschließt,

c)

wenigstens ein Drittel der Abgeordneten des Landtages verlangt,

d)

wenigstens ein Viertel der Abgeordneten des Landtages verlangt, sofern diese Abgeordneten Wählergruppen angehören, die nicht in der Landesregierung vertreten sind,

e)

die Landesregierung verlangt und der Finanzkontrollausschuss dem zustimmt.

Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.

Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten