Art. 61 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Voranschlag über alle in einem Kalenderjahr zu erwartenden EinnahmenLandeshaushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und Ausgaben des Landes (Landesvoranschlag)dem Vermögenshaushalt. Finanzjahr ist die Grundlage der Gebarung des Landes Tirol. Er wird vom Landtag durch Beschluß festgesetztdas Kalenderjahr.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens bis zum 15. November den Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Kalenderjahr vorzulegen. Gleichzeitig kann die Landesregierung dem Landtag auch den Entwurf des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Kalenderjahr vorlegen.

(3) Hat der Landtag am Beginn eines Kalenderjahres weder den Landesvoranschlag festgesetzt noch eine vorläufige Vorsorge für die Gebarung des Landes Tirol in diesem Kalenderjahr getroffen, so hat die Landesregierung bis zum Wirksamwerden eines die Gebarung regelnden Beschlusses des Landtages, längstens jedoch während der ersten sechs Monate des Kalenderjahres, die Gebarung des Landes Tirol nach dem ordentlichen Landesvoranschlag für das vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Dabei dürfen Ausgaben, die nicht auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen, je Monat ein Zwölftel der Ansätze nicht übersteigen.

(4) Der Landtag kann im Beschluß über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Ausgaben, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zuläßt, bis zu 2 v.H. der im ordentlichen Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Ausgaben unverzüglich bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.2018

(1) Der Voranschlag über alle in einem Kalenderjahr zu erwartenden EinnahmenLandeshaushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und Ausgaben des Landes (Landesvoranschlag)dem Vermögenshaushalt. Finanzjahr ist die Grundlage der Gebarung des Landes Tirol. Er wird vom Landtag durch Beschluß festgesetztdas Kalenderjahr.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens bis zum 15. November den Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Kalenderjahr vorzulegen. Gleichzeitig kann die Landesregierung dem Landtag auch den Entwurf des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Kalenderjahr vorlegen.

(3) Hat der Landtag am Beginn eines Kalenderjahres weder den Landesvoranschlag festgesetzt noch eine vorläufige Vorsorge für die Gebarung des Landes Tirol in diesem Kalenderjahr getroffen, so hat die Landesregierung bis zum Wirksamwerden eines die Gebarung regelnden Beschlusses des Landtages, längstens jedoch während der ersten sechs Monate des Kalenderjahres, die Gebarung des Landes Tirol nach dem ordentlichen Landesvoranschlag für das vorangegangene Kalenderjahr zu führen. Dabei dürfen Ausgaben, die nicht auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen, je Monat ein Zwölftel der Ansätze nicht übersteigen.

(4) Der Landtag kann im Beschluß über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Ausgaben, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zuläßt, bis zu 2 v.H. der im ordentlichen Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Ausgaben unverzüglich bekanntzugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten