Art. 58 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre Mitglieder haben sich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen.

(2) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(32) Die Landesregierung hat zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen LandesbeamtenBediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor und zu dessen Vertretung einen rechtskundigen LandesbeamtenBediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektorstellvertreter zu bestellen.

(43) Das Amt der Landesregierung istgliedert sich in Abteilungen zu gliedern. Sie; diese können nach Bedarf zu

a)

im Interesse ihres besseren Zusammenwirkens zu Gruppen zusammengefasst werden;

b)

in Sachgebiete untergliedert werden, wenn dies wegen des Umfangs der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist.

Im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Besorgung von Aufgaben können Außenstellen von Abteilungen und Sachgebieten gebildet und organisatorisch zu einer Dienststelle zusammengefasst werden.

(4) Den Gruppen zusammengefaßt werden. Die zu besorgenden Angelegenheiten sind nach ihrem Gegenstand, Abteilungen, Sachgebieten und sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen aufzuteilenAußenstellen (Dienststellen) stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung als Gruppen- und Abteilungsvorstände, Sachgebietsleiter und Leiter einer Außenstelle vor.

(5) Der Landeshauptmann hat die Abteilungen, die Aufteilung der zu besorgenden Angelegenheiten auf die Abteilungen und die allfällige Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen und den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zu regeln.

(6) Die Erlassung und die Änderung der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung bedürfen dermit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hiebei Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung berührt werden, der Zustimmung der Bundesregierung.

a)

in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung

1.

die Zahl der Abteilungen, sowie gegebenenfalls deren Untergliederung in Sachgebiete, die Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen, die Bildung von Außenstellen und die Zusammenfassung von Außenstellen zu einer Dienststelle festzusetzen und

2.

die zu besorgenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen und Sachgebiete sowie deren Außenstellen (Dienststellen) aufzuteilen.

b)

in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung zu regeln.

Stand vor dem 06.06.2019

In Kraft vom 01.03.1989 bis 06.06.2019

(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre Mitglieder haben sich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung zu bedienen.

(2) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(32) Die Landesregierung hat zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen LandesbeamtenBediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor und zu dessen Vertretung einen rechtskundigen LandesbeamtenBediensteten des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektorstellvertreter zu bestellen.

(43) Das Amt der Landesregierung istgliedert sich in Abteilungen zu gliedern. Sie; diese können nach Bedarf zu

a)

im Interesse ihres besseren Zusammenwirkens zu Gruppen zusammengefasst werden;

b)

in Sachgebiete untergliedert werden, wenn dies wegen des Umfangs der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist.

Im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Besorgung von Aufgaben können Außenstellen von Abteilungen und Sachgebieten gebildet und organisatorisch zu einer Dienststelle zusammengefasst werden.

(4) Den Gruppen zusammengefaßt werden. Die zu besorgenden Angelegenheiten sind nach ihrem Gegenstand, Abteilungen, Sachgebieten und sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen aufzuteilenAußenstellen (Dienststellen) stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung als Gruppen- und Abteilungsvorstände, Sachgebietsleiter und Leiter einer Außenstelle vor.

(5) Der Landeshauptmann hat die Abteilungen, die Aufteilung der zu besorgenden Angelegenheiten auf die Abteilungen und die allfällige Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen und den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zu regeln.

(6) Die Erlassung und die Änderung der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung bedürfen dermit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hiebei Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung berührt werden, der Zustimmung der Bundesregierung.

a)

in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung

1.

die Zahl der Abteilungen, sowie gegebenenfalls deren Untergliederung in Sachgebiete, die Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen, die Bildung von Außenstellen und die Zusammenfassung von Außenstellen zu einer Dienststelle festzusetzen und

2.

die zu besorgenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen und Sachgebiete sowie deren Außenstellen (Dienststellen) aufzuteilen.

b)

in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung zu regeln.

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