§ 52 T-LGG Besondere Rechte der Rednerinnen/Redner

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Rednerinnen/Redner haben grundsätzlich im freien Vortrag zu sprechen. Sie dürfen Aufzeichnungen benützen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sind nur beim Vortrag der Berichterstatterin/des Berichterstatters und der jeweiligen Generalrede der/des Abgeordneten eines Klubs zum Landesvoranschlag zulässig. In allen anderen Fällen bedürfen das Verlesen einer Rede, von Regierungserklärungen, von Erklärungen der Klubs und das Vortragen von Zitaten der Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten.

(2) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter hat das Schlusswort.

Stand vor dem 27.06.2019

In Kraft vom 01.09.2015 bis 27.06.2019

(1) Die Rednerinnen/Redner haben grundsätzlich im freien Vortrag zu sprechen. Sie dürfen Aufzeichnungen benützen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sind nur beim Vortrag der Berichterstatterin/des Berichterstatters und der jeweiligen Generalrede der/des Abgeordneten eines Klubs zum Landesvoranschlag zulässig. In allen anderen Fällen bedürfen das Verlesen einer Rede, von Regierungserklärungen, von Erklärungen der Klubs und das Vortragen von Zitaten der Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten.

(2) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter hat das Schlusswort.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten