(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 2 und die Grundsätze nach § 2 Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) | die Ziele und den Gegenstand der Förderung, | |||||||||
b) | die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, | |||||||||
c) | die Förderungsmaßnahmen und das Ausmaß der Förderung, | |||||||||
d) | das Verfahren zur Gewährung der Förderung, | |||||||||
e) | die Bedingungen, unter denen die Förderung gewährt wird, | |||||||||
f) | die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung und | |||||||||
g) | die Rückerstattung einer nicht widmungsgemäß verwendeten Förderung. |
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