(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kulturbeiräte nach § 7 Abs. 1 lit. a bis f des Tiroler Kulturförderungsgesetzes gelten als Kulturbeiräte nach § 10 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes. Ihre im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder nach dem Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages im Amt.
(2) Die Mitglieder des Kulturbeirates nach § 10 Abs. 1 lit. g sind erstmalig binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages zu bestellen.
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