(1) Den Kulturbeiräten gehören an:
a) | das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender und | |||||||||
b) | höchstens zehn weitere in den im § 10 Abs. 1 genannten Bereichen tätige Mitglieder, die im Hinblick auf ihre fachliche Eignung und ihr kulturelles Wirken bestellt werden. |
(2) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft zuständigen Organisationseinheit vertreten.
(3) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b hat aufgrund von Vorschlägen von für das Land bedeutenden kulturellen Einrichtungen, Organisationen, Personen und Personengruppen zu erfolgen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Dabei ist eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen anzustreben. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig oder nicht im notwendigen Umfang erstattet, ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(5) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied aus, kann für die restliche Funktionsdauer ein Ersatzmitglied bestellt werden.
0 Kommentare zu § 11 T-KFG