§ 7 T-KFG Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen

T-KFG - Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Um die Gewährung von Zuschüssen nach § 5 lit. a ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.

(2) Das Förderansuchen hat zu enthalten:

a)

eine allgemeine Beschreibung des zu fördernden kulturellen Vorhabens bzw. der zu fördernden kulturellen Tätigkeit,

b)

einen Finanzierungsplan,

c)

Angaben zu den Gesamtkosten und darüber, wie diese aufgebracht werden, und

d)

Angaben darüber, ob und inwieweit Förderungen durch Dritte gewährt werden.

(3) Der Zuschuss darf unbeschadet näherer Bestimmungen in Förderungsrichtlinien nach § 9 nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Förderungswerber

a)

über die zur Durchführung des kulturellen Vorhabens bzw. für die Ausübung der kulturellen Tätigkeit notwendigen fachlichen und allenfalls notwendigen sonstigen Voraussetzungen verfügt,

b)

eine Eigenleistung in zumutbarer Höhe erbringt, sofern eine solche im Hinblick auf den Gegenstand der Förderung in Betracht kommt, und

c)

über die notwendigen Mittel zur Finanzierung verfügt, soweit diese nicht durch die beantragte und allfällige sonstige Förderungen sichergestellt sind.

(4) Der Zuschuss darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die Durchführung des kulturellen Vorhabens bzw. die Ausübung der kulturellen Tätigkeit oder für die Schaffung und Aufrechterhaltung von Strukturen erforderlich ist.

(5) Der Zuschuss ist unbeschadet näherer Bestimmungen in Förderungsrichtlinien nach § 9 unter der Bedingung zu gewähren, dass

a)

die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses durch die fristgerechte Vorlage von Unterlagen nachzuweisen ist,

b)

einer Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses durch die Landesregierung zugestimmt wird und

c)

der Zuschuss zurückzuerstatten ist, wenn dieser nicht widmungsgemäß verwendet oder kein Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung nach lit. a erbracht wurde.

(6) Soweit dies für die Einhaltung der Grundsätze nach § 2 oder für das Erreichen des Förderungszweckes erforderlich ist, ist der Zuschuss unter zusätzlichen Bedingungen zu gewähren.

(7) Über das Förderansuchen ist binnen angemessener Frist schriftlich zu entscheiden.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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