§ 5 T-KFG Förderungsmaßnahmen

T-KFG - Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

a)

die Gewährung von Zuschüssen,

b)

die organisatorische Unterstützung und die Gewährung von Sachleistungen,

c)

die Vergabe von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien,

d)

die Durchführung von Wettbewerben und die Vergabe von Aufträgen,

e)

den Erwerb von kulturell bedeutsamen Werken und deren Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit,

f)

die Beratung von Förderungsempfängern,

g)

die Herausgabe von kulturellen Medien,

h)

die Durchführung kultureller Vorhaben und die Ausübung kultureller Tätigkeiten und

i)

die Einrichtung von oder die Beteiligung an im kulturellen Bereich tätigen Rechtsträgern.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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