§ 12 T-KFG Geschäftsgang

T-KFG - Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat die Kulturbeiräte nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Ein Kulturbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.
  2. (2)Absatz 2Sitzungen der Kulturbeiräte können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
  4. (4)Absatz 4Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der Geschäftsordnung nach Abs. 7 für einzelne Angelegenheiten nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter ist nicht stimmberechtigt.Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der Geschäftsordnung nach Absatz 7, für einzelne Angelegenheiten nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter ist nicht stimmberechtigt.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kulturbeiräte auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft zum Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat für die Kulturbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
  8. (8)Absatz 8Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist beim Amt der Landesregierung einzurichten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 T-KFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 T-KFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 T-KFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 T-KFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 T-KFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 T-KFG
§ 13 T-KFG