§ 4 T-KFG Förderungsempfänger

T-KFG - Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Eine Förderung darf nur natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die in einem der im § 3 genannten Bereiche kulturell tätig sind.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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