(1) Das Land Tirol bekennt sich zur Freiheit und Vielfalt der Kultur. Es fördert im Landesinteresse gelegene kulturelle Vorhaben und Tätigkeiten, insbesondere wenn diese im Land ausgeübt werden oder einen sonstigen Bezug zum Land aufweisen.
(2) Ziele der Kulturförderung sind:
a) | die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Durchführung kultureller Vorhaben und die Ausübung kultureller Tätigkeiten, | |||||||||
b) | die Förderung zeitgenössischer Kunst sowie der Aufgeschlossenheit gegenüber neuen kulturellen und künstlerischen Entwicklungen, | |||||||||
c) | die Bewahrung und die Erschließung des kulturellen Erbes, | |||||||||
d) | die Förderung des Kulturverständnisses der Bevölkerung und des allgemeinen Zugangs zu kulturellen Veranstaltungen und Einrichtungen, | |||||||||
e) | die Ermöglichung der Teilhabe des Einzelnen am kulturellen Geschehen und | |||||||||
f) | die Unterstützung der Persönlichkeitsbildung und Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen durch kulturelle Betätigung. |
(3) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.
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