(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung, die Vermeidung von Doppelförderungen oder die Dokumentation von Förderungsmaßnahmen im Kulturbericht jeweils erforderlich sind:
a) | vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, projektbezogene Daten nach § 7 Abs. 2, Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen, | |||||||||
b) | von Experten, Jury- und Kulturbeiratsmitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten. |
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 an Organe des Bundes und andere mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen oder zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Fördervergabe, jeweils erforderlich sind.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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