(1) Die Landesregierung kann sich, soweit sie dies im Einzelfall für erforderlich erachtet, bei der Beurteilung von kulturellen Vorhaben bzw. kulturellen Tätigkeiten von externen Experten beraten lassen.
(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus Jurys dauerhaft oder anlassbezogen einrichten und diese zur Beratung in folgenden Angelegenheiten heranziehen:
a) | bei der Verleihung von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien nach § 5 lit. c, | |||||||||
b) | bei der Durchführung von Wettbewerben nach § 5 lit. d und | |||||||||
c) | beim Erwerb von kulturell bedeutsamen Werken nach § 5 lit. e. |
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