(1) Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist möglichst frühzeitig auf eine integrierte künstlerische Gestaltung derselben Bedacht zu nehmen.
(2) Als Richtwert für die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung ist ein Betrag in der Höhe von 1. v. H. der Baukosten anzustreben; die Festlegung im Einzelfall hat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Gebäudes und des Bauaufwandes zu erfolgen.
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