(1) Beim Amt der Landesregierung werden Kulturbeiräte für folgende Bereiche eingerichtet:
a) | Bildende Kunst und Architektur, | |||||||||
b) | Musik, | |||||||||
c) | Literatur, Darstellende Kunst und Film, | |||||||||
d) | Erwachsenenbildung und Büchereiwesen, | |||||||||
e) | Volkskultur, | |||||||||
f) | Denkmalpflege und Museumswesen, | |||||||||
g) | Kulturinitiativen. |
(2) Die Kulturbeiräte haben folgende Aufgaben:
a) | die Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturförderung, | |||||||||
b) | das Herantragen von allgemeinen kulturpolitischen Zielvorstellungen an die Landesregierung, | |||||||||
c) | die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher kulturpolitischer Fragestellungen, | |||||||||
d) | die Erstattung von Vorschlägen zur Vergabe von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien nach § 5 lit. c und | |||||||||
e) | die Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, und von Entwürfen für Förderungsrichtlinien nach § 9. |
(3) Die Kulturbeiräte können darüber hinaus jederzeit zu grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik Stellung nehmen.
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