(1) Dieser Abschnitt regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.
(2) Dieser Abschnitt berührt nicht die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen, des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut. Er gilt insbesondere nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.
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