(1) Förderungen sind nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist auf Förderungen durch Dritte Bedacht zu nehmen und insbesondere eine Abstimmung mit anderen Gebietskörperschaften bereits im Vorfeld anzustreben.
(3) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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