(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 35/1979, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Kulturbeiräte nach § 12 Abs. 5 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
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