(1) Förderungen können gewährt werden für:
a) | einzelne oder mehrere bestimmte kulturelle Vorhaben, | |||||||||
b) | die allgemeine kulturelle Tätigkeit von Förderungsempfängern und | |||||||||
c) | die Schaffung und Aufrechterhaltung der für eine Tätigkeit nach lit. b notwendigen Strukturen. |
(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 Abs. 2 und auf neue kulturelle Entwicklungen können Förderungen insbesondere in folgenden Bereichen gewährt werden:
a) | Bildende Kunst, Architektur und Design, | |||||||||
b) | Musik, | |||||||||
c) | Darstellende Kunst, | |||||||||
d) | Literatur, | |||||||||
e) | Volkskultur, | |||||||||
f) | Denkmalpflege, | |||||||||
g) | Museumswesen, | |||||||||
h) | Erwachsenenbildung und Büchereiwesen, | |||||||||
i) | Wissenschaft und Forschung, | |||||||||
j) | elektronische Medien, Fotographie und Film, | |||||||||
k) | neue und freie Medien, | |||||||||
l) | unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit, | |||||||||
m) | interkulturelle und transkulturelle Aktivitäten, | |||||||||
n) | Kulturinitiativen und | |||||||||
o) | Kulturvermittlung. |
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