§ 3 T-KFG Gegenstand und Bereiche

T-KFG - Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Förderungen können gewährt werden für:

a)

einzelne oder mehrere bestimmte kulturelle Vorhaben,

b)

die allgemeine kulturelle Tätigkeit von Förderungsempfängern und

c)

die Schaffung und Aufrechterhaltung der für eine Tätigkeit nach lit. b notwendigen Strukturen.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 Abs. 2 und auf neue kulturelle Entwicklungen können Förderungen insbesondere in folgenden Bereichen gewährt werden:

a)

Bildende Kunst, Architektur und Design,

b)

Musik,

c)

Darstellende Kunst,

d)

Literatur,

e)

Volkskultur,

f)

Denkmalpflege,

g)

Museumswesen,

h)

Erwachsenenbildung und Büchereiwesen,

i)

Wissenschaft und Forschung,

j)

elektronische Medien, Fotographie und Film,

k)

neue und freie Medien,

l)

unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit,

m)

interkulturelle und transkulturelle Aktivitäten,

n)

Kulturinitiativen und

o)

Kulturvermittlung.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 T-KFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 T-KFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 T-KFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 T-KFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 T-KFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-KFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 T-KFG
§ 4 T-KFG