Gesamte Rechtsvorschrift T-EBA

EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

T-EBA
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 T-EBA


Dieses Gesetz regelt:

a)

die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in den nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufen im Rahmen der europäischen Integration,

b)

die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Rahmen der europäischen Integration,

c)

den Europäischen Berufsausweis,

d)

die Verwaltungszusammenarbeit in den Angelegenheiten der Richtlinie 2005/36/EG und

e)

die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf

1.

Gesetzesvorschläge im Sinn des Art. 35 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie

2.

Entwürfe von Verordnungen, die aufgrund von Landesgesetzen erlassen werden,

sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Richtlinie (EU) 2018/958 zum Gegenstand haben.

§ 2 T-EBA Persönlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften

a)

als Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder als deren begünstigte Angehörige,

b)

als Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung oder der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder

c)

aufgrund ihres fremden- oder asylrechtlichen Status

das Recht auf Zugang zu diesem Beruf haben.

(2) Dieses Gesetz gilt weiters für Personen im Sinn des Abs. 1, die die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband anstreben oder in einem solchen Dienstverhältnis stehen.

(2a) Dieses Gesetz gilt ferner für Personen, die sonst aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf haben.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für andere Personen als solche im Sinn des Abs. 1 und 2a, sofern die den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften den Zugang zu diesem Beruf nicht auf diesen Personenkreis einschränken.

§ 2a T-EBA


Im Sinn dieses Gesetzes gelten als

a)

geschützte Berufsbezeichnung eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;

b)

vorbehaltene Tätigkeiten eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

§ 3 T-EBA Einheitlicher Ansprechpartner, Anträge


(1) Einheitlicher Ansprechpartner ist das Amt der Tiroler Landesregierung (§ 2 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 124/2011).

(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 3 Abs. 2 bis 5 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.

§ 4 T-EBA Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners


(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen umfassend in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

a)

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Richtlinie 2005/36/EG,

b)

ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für die Ausstellung zuständigen Behörden,

c)

ein Verzeichnis aller nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung findet,

d)

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungslehrgänge und der besonders strukturierten Ausbildungslehrgänge nach Art. 11 lit. c Z ii der Richtlinie 2005/36/EG,

e)

die in den Art. 7, 50, 51 und 53 der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit für den Antragsteller verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den Behörden vorzulegenden Unterlagen,

f)

Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG erlassene Entscheidungen der Behörde.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter an die zuständigen Stellen bzw. Behörden zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Informationen ohne unnötigen Aufschub zu beantworten oder den Einschreiter davon in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Abs. 1 lit. a bis f erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.

§ 5 T-EBA Elektronische Verfahren


(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

§ 6 T-EBA Qualifikationsniveaus


Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Angelegenheiten nach

a)

§ 1 lit. a die betreffenden Berufe entsprechend den für sie geltenden Zugangsvoraussetzungen durch Verordnung,

b)

§ 1 lit. b die beabsichtigte Verwendung im Zug des jeweiligen Anerkennungsverfahrens

dem jeweiligen Qualifikationsniveau im Sinn des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen.

§ 7 T-EBA Anerkennungsvoraussetzungen


(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zu einem Beruf oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzuerkennen, wenn

a)

diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Berufes ist oder

b)

diese Ausbildung in einem der in der lit. a genannten Staaten reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder

c)

es sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.

(2) Die Behörde hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinn des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

a)

diese Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat, nach dessen Recht diese Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat und

b)

für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Die Ausbildung im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b ist durch von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nachzuweisen. Die Ausbildung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

§ 8 T-EBA Anerkennungsverfahren


(1) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang nach § 9 Abs. 1 absolviert oder eine Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 2 ablegt, wenn

a)

seine Ausbildung im betreffenden Beruf sich auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden oder

b)

der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers nicht Teil des Berufsbildes sind, und sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers unterscheiden.

Unter Fächern im Sinn der lit. a und b sind jene zu verstehen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Berufes sind.

(3) Abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit des Antragstellers kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben, wenn dessen Ausbildung

a)

dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist oder

b)

dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.

(4) Die Behörde kann dem Antragsteller die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben, wenn dessen Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.

(5) Die Behörde hat den Antrag auf Anerkennung abzuweisen, wenn die Ausbildung des Antragstellers dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.

(6) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinn des § 7 Abs. 3 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als Kopien vorzulegen. Die Behörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

(7) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

§ 9 T-EBA Anpassungslehrgang, Ergänzungsprüfung


(1) Der Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person im Ausmaß von höchstens drei Jahren, allenfalls in Verbindung mit der Absolvierung einer Zusatzausbildung zu bestehen. Die Zusatzausbildung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Ausbildungs- und Prüfungswesen zu integrieren. Die Dauer des Anpassungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang der Zusatzausbildung sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.

(2) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Ergänzungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckt sind, festzulegen.

(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem im § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(4) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufe allgemein oder für einzelne dieser Berufe durch Verordnung nähere Vorschriften über den Anpassungslehrgang einschließlich einer allfälligen Zusatzausbildung sowie über die Ergänzungsprüfung erlassen. Dabei kann insbesondere die Art der Integration der Zusatzausbildung bzw. der Ergänzungsprüfung in das für die betreffenden Berufe vorgesehene Ausbildungs- und Prüfungswesen näher geregelt werden, soweit diese nicht bereits in den Vorschriften über die betreffenden Berufe geregelt ist. Weiters kann unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung für die betreffenden Berufe die Höchstdauer der Zusatzausbildung abweichend von Abs. 1 erster Satz in einem geringeren zeitlichen Ausmaß festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen oder die Europäische Kommission einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat.

§ 10 T-EBA Partieller Berufszugang


(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

a)

der Antragsteller in einem im § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staat sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,

b)

die Unterschiede zwischen der betreffenden beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der (die) der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und

c)

sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf trennen lässt.

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gelten die §§ 7 und 8 Abs. 1, 5, 6 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

§ 11 T-EBA Anerkennung auf Grundlage gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen


(1) In den Fällen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn der Antragsteller eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht.

§ 12 T-EBA In anderen Ländern erworbene Berufsqualifikationen


Die auf Staaten abstellenden Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch in Bezug auf andere Länder, soweit die den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften nicht ohnehin die Gleichstellung bzw. Anerkennung der nach den Vorschriften anderer Länder geregelten Ausbildungen hinsichtlich eines Berufes bzw. einer Verwendung im öffentlichen Dienst vorsehen.

§ 13 T-EBA Allgemeines


(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein elektronisches Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber des Ausweises

a)

alle notwendigen Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem anderen Staat erfüllt oder

b)

die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in einem anderen Staat aufweist.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften hierfür gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für welche die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem anderen Staat kann statt durch den Europäischen Berufsausweis auch nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften nachgewiesen werden. Ebenso kann die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes statt durch den Europäischen Berufsausweis auch im Rahmen des Verfahrens nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes in Verbindung mit den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften nachgewiesen werden.

§ 14 T-EBA Berechtigungsumfang


(1) Ein Europäischer Berufsausweis darf ausgestellt werden:

a)

zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes in Tirol,

b)

für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation des Antragstellers nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen ist, in Tirol,

c)

für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes, der nicht unter lit. b fällt, in bestimmten EU-Mitgliedstaaten.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Abs. 1 lit. a berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in Tirol, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.

(3) Den nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufen sind in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallende, nicht geregelte Berufe gleichzuhalten.

§ 15 T-EBA Antragstellung


(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder im Weg der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die für den Antragsteller eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.

(2) Die Behörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages nach § 17 Abs. 2 oder § 19 Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.

§ 16 T-EBA Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen


(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. a darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinn des § 7 Abs. 1 verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 erfüllen.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. b darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt sind.

(3) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. a oder b sind im Weg der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers einzubringen.

(4) Entspricht die Ausbildung des Antragstellers einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Anderenfalls ist nach Abs. 5 vorzugehen.

(5) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt der Antragsteller für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:

a)

ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. a ist auszustellen, wenn der Antragsteller die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 7 erfüllt; anderenfalls ist seine Ausbildung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2, 3 und 4 unter der Bedingung der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Ergänzungsprüfung anzuerkennen;

b)

ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. b ist auszustellen, wenn der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung des betreffenden Berufes berechtigt ist; anderenfalls ist nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften vorzugehen.

(6) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat des Antragstellers weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 bzw. 2 oder 3 nicht vorliegen.

(7) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 4 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Weg des Herkunftsstaates des Antragstellers übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 5 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach lit. a oder b dieser Bestimmung vorzugehen. Die Behörde kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(8) Stellt die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 7 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 7 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 5 lit. a oder b vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller im Weg über das Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) übermittelt.

(9) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach diesem Gesetz bzw. den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften.

§ 17 T-EBA Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen


(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. c darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Tirol berechtigt sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. c hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen. Die Behörde hat die entsprechenden Angaben und Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch den Antragsteller erfolgt ist.

(3) Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der im § 15 Abs. 2 oder in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 15 Abs. 2 gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder der Europäische Berufsausweis ausgestellt noch der darauf gerichtete Antrag bescheidmäßig abgewiesen, so ist der Antragsteller berechtigt, wegen der Nichtausstellung des Europäischen Berufsausweises Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu erheben.

(5) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 und über Beschwerden nach Abs. 4 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat es dies festzustellen; andernfalls hat es den Antrag abzuweisen.

(6) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.

(7) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig den Antragsteller hiervon zu verständigen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.

§ 18 T-EBA Verordnung über den Europäischen Berufsausweis


Die Landesregierung hat nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:

a)

die Form und den Inhalt des Europäischen Berufsausweises,

b)

die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen und

c)

die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten.

§ 19 T-EBA Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten


(1) Im Fall der Einbringung von Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Art. 4d Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat die Behörde die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und den Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmestaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat sie den Antragsteller von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.

(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmestaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.

§ 20 T-EBA


(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG sowie nach Art. 10 der Richtlinie (EU) 2018/958. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

(4) Soweit in den durch die Art. 1 bis 13 des Gesetzes über die aufgrund des EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 87/2015, geänderten Gesetzen auf Ausbildungen nach diesem Gesetz Bezug genommen wird, gelten die entsprechenden Bestimmungen in gleicher Weise für die entsprechenden Ausbildungen nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2015 in Geltung gestandenen Fassung.

§ 21 T-EBA Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen


Die Behörde hat einem Dienstleister, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

§ 22 T-EBA Vorwarnmechanismus


(1) Die Behörde hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und, sobald diese am IMI teilnimmt, auch der Schweiz von jeder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist.

(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln:

a)

die Identität des Berufsangehörigen,

b)

den betroffenen Beruf,

c)

die Angabe der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts,

d)

den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

(3) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.

(4) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a lit. l der Richtlinie 2005/36/EG, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, zu benachrichtigen.

(5) Die Behörde hat dem betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 23 T-EBA Abwicklung


Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle nach § 12 Abs. 1 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes gilt dessen § 12 Abs. 2, 3 lit. a und c, und 5 sinngemäß. Gegenüber der Schweiz ist die Verwaltungszusammenarbeit über das IMI abzuwickeln, sobald sie daran teilnimmt.

 

§ 24 T-EBA


(1) Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, sofern diese

a)

Regelungen vorsehen, welche die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten beschränken,

b)

im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinn von Titel II der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorsehen oder

c)

bestehende Regelungen nach lit. a oder b ändern.

(2) Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, welche die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Diesem Erfordernis kann durch einen Hinweis auf eine dem jeweiligen Entwurf angeschlossene Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprochen werden.

(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn ein Gesetzesvorschlag oder Entwurf einer Verordnung

a)

der Durchführung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass hinsichtlich der Art und Weise ihrer Umsetzung kein Spielraum verbleibt, oder

b)

weder Beschränkungen nach Abs. 2 lit. a noch spezifische Anforderungen nach Abs. 2 lit b vorsieht, einschließlich redaktioneller Änderungen oder technischer Anpassungen des Inhalts von Ausbildungsgängen oder der Aktualisierung von Ausbildungsvorschriften.

(4) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs. 1 lit. a oder b bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.

§ 25 T-EBA


(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Tiroler Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:

a)

bei Gesetzesvorschlägen, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen der Landesregierung,

b)

(Landesverfassungsbestimmung) bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehen an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen der Präsidentin des Landtages,

c)

bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung auf Verlangen der Landesregierung,

d)

bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen auf Verlangen der jeweils zur Verordnungserlassung zuständigen Behörde.

(3) Gesetzesvorschläge nach Abs. 2 lit. b sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.

§ 26 T-EBA


(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die betreffenden Regelungen

a)

keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen,

b)

durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinn des § 27 gerechtfertigt sind und

c)

für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß im Sinn des § 28 hinausgehen.

(2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(3) Im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.

(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.

(5) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind anzuschließen:

a)

bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. a der Vorlage der Landesregierung an den Landtag,

b)

bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. b dem Ausschussbericht,

c)

bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung, wenn diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung eines Kollegialbeschlusses bedürfen, dem Beschlussantrag, sonst dem dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegenden beschlussreifen Entwurf,

d)

bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen dem der zu ihrer Erlassung zuständigen Behörde vorzulegenden beschlussreifen Entwurf.

§ 27 T-EBA


(1) Regelungen sind insbesondere dann durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.

(2) Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.

§ 28 T-EBA


(1) Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte,

b)

ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen,

c)

die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden,

d)

die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen,

e)

die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten,

f)

die Wirkung der neuen oder geänderten Regelungen, wenn sie mit anderen Regelungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.

(2) Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen:

a)

der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation,

b)

der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung,

c)

die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen,

d)

ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können,

e)

der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen,

f)

die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

(3) Im Rahmen des Abs. 1 lit. f ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:

a)

Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG,

b)

Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung,

c)

Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung,

d)

Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren,

e)

quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,

f)

Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen,

g)

geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Ländern unterscheidet,

h)

Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln,

i)

Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,

j)

Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,

k)

festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen,

l)

Anforderungen für die Werbung.

(4) Im Fall von Regelungen nach § 24 Abs. 1 lit. b, gegebenenfalls in Verbindung mit lit. c, ist zusätzlich zu prüfen ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die

a)

eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG,

b)

eine vorherige Meldung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die Vorlage der nach Abs. 2 des genannten Artikels geforderten Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung,

c)

die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden,

vorsehen. Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden sind.

§ 29 T-EBA


(1) Gesetzesvorschläge im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. a sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach Art. 36 der Tiroler Landesordnung 1989 auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht statt, so ist der Gesetzentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.

(2) Gesetzesvorschläge im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. b sind nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme an die Landtagsdirektion innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Ist dies aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht möglich, so ist der Gesetzentwurf zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.

(3) Für Verordnungsentwürfe gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 30 T-EBA


(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden.

(2) Im Geltungsbereich des Dienstrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.

(3) Behörde im Sinn des 4. Abschnittes ist die Landesregierung.

(4) Behörde im Sinn des 5. Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.

§ 31 T-EBA


(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 24 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 24 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 24 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 7 angesucht haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit,

b)

ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bzw. die Verwendung als Bediensteter des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Befähigung,

c)

fortbildungsbezogene Daten.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die Daten nach Abs. 4, sofern ein Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung nach § 7 oder damit im Zusammenhang stehende Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, an die nach § 24 jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat übermitteln.

(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Personen, die um die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises angesucht haben, die Daten nach Abs. 4 verarbeiten, sofern diese Daten hierfür erforderlich sind.

(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 4 und, soweit diese nach den jeweiligen berufs- bzw. dienstrechtlichen Vorschriften relevant sind, weiters

a)

Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit bzw. der Voraussetzungen für die Verwendung als Bediensteter des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

b)

Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung,

c)

Daten über die Erteilung und das Erlöschen bzw. Enden von berufsrechtlichen Bewilligungen oder über die Begründung bzw. Beendigung von Dienstverhältnissen zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,

d)

Daten über Disziplinarstrafen sowie über die Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften

an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 20 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(8) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 4 lit. a und weiters die selbstständige Niederlassung von Berufsangehörigen betreffende Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 20 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(9) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 7 lit. a und 7 lit. c und weiters berufsbezogene Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen des Vorwarnmechanismus nach § 22 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(10) Soweit die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus nach § 22 über die Verbindungsstelle abgewickelt werden, gelten die Abs. 7, 8 und 9 sinngemäß.

(11) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(12) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 32 T-EBA


Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

§ 33 T-EBA


(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach landesgesetzlichen Vorschriften anhängige Verfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach landesgesetzlichen Vorschriften anhängigen Fälle der Verwaltungszusammenarbeit sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

§ 34 T-EBA Umsetzung von Unionsrecht


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, Sitzung 1,
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, Sitzung 35,
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, Sitzung 132,
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36,Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, Sitzung 36,
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, Sitzung 9,
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, Sitzung 1,
  7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, S. 375,Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, Sitzung 375,
  8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. 2014, Nr. L 157, S. 1,Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. 2014, Nr. L 157, Sitzung 1,
  9. 9.Ziffer 9Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. 2016 Nr. L 132, S. 21,Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. 2016 Nr. L 132, Sitzung 21,
  10. 10.Ziffer 10Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. 2018 Nr. L 173, S. 25,Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. 2018 Nr. L 173, Sitzung 25,
  11. 11.Ziffer 11Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1.

§ 35 T-EBA


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler (T-EBA) Fundstelle


Gesetz vom 1. Juli 2015 über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration und den Europäischen Berufsausweis (Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 86/2015

Änderung

STF: LGBl. Nr. 86/2015 - Landtagsmaterialien: 252/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2

Persönlicher Geltungsbereich

2. Abschnitt
Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

§ 3

Einheitlicher Ansprechpartner, Anträge

§ 4

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 5

Elektronische Verfahren

3. Abschnitt
Anerkennung beruflicher Qualifikationen

§ 6

Qualifikationsniveaus

§ 7

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 8

Anerkennungsverfahren

§ 9

Anpassungslehrgang, Ergänzungsprüfung

§ 10

Partieller Berufszugang

§ 11

Anerkennung auf Grundlage gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen

§ 12

In anderen Ländern erworbene Berufsqualifikationen

4. Abschnitt
Europäischer Berufsausweis

§ 13

Allgemeines

§ 14

Berechtigungsumfang

§ 15

Antragstellung

§ 16

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

§ 17

Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen

§ 18

Verordnung über den Europäischen Berufsausweis

§ 19

Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten

5. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

§ 20

Verwaltungszusammenarbeit

§ 21

Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

§ 22

Vorwarnmechanismus

§ 23

Abwicklung

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 24

Zuständigkeit

§ 25

Verwendung personenbezogener Daten

§ 26

Verweisungen

§ 27

Anhängige Verfahren

§ 28

Umsetzung von Unionsrecht

§ 29

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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