(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach landesgesetzlichen Vorschriften anhängige Verfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach landesgesetzlichen Vorschriften anhängigen Fälle der Verwaltungszusammenarbeit sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
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