(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder im Weg der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die für den Antragsteller eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.
(2) Die Behörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages nach § 17 Abs. 2 oder § 19 Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
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