§ 7 T-EBA Anerkennungsvoraussetzungen

T-EBA - EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zu einem Beruf oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzuerkennen, wenn

a)

diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Berufes ist oder

b)

diese Ausbildung in einem der in der lit. a genannten Staaten reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder

c)

es sich bei dieser Ausbildung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG handelt.

(2) Die Behörde hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinn des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

a)

diese Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat, nach dessen Recht diese Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat und

b)

für die Ausübung der Tätigkeit eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Die Ausbildung im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b ist durch von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nachzuweisen. Die Ausbildung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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