Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Angelegenheiten nach
a) | § 1 lit. a die betreffenden Berufe entsprechend den für sie geltenden Zugangsvoraussetzungen durch Verordnung, | |||||||||
b) | § 1 lit. b die beabsichtigte Verwendung im Zug des jeweiligen Anerkennungsverfahrens | |||||||||
dem jeweiligen Qualifikationsniveau im Sinn des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen. |
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