§ 6 T-EBA Qualifikationsniveaus

T-EBA - EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Angelegenheiten nach

a)

§ 1 lit. a die betreffenden Berufe entsprechend den für sie geltenden Zugangsvoraussetzungen durch Verordnung,

b)

§ 1 lit. b die beabsichtigte Verwendung im Zug des jeweiligen Anerkennungsverfahrens

dem jeweiligen Qualifikationsniveau im Sinn des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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