(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die betreffenden Regelungen
a) | keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen, | |||||||||
b) | durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinn des § 27 gerechtfertigt sind und | |||||||||
c) | für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß im Sinn des § 28 hinausgehen. |
(2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.
(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.
(5) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind anzuschließen:
a) | bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. a der Vorlage der Landesregierung an den Landtag, | |||||||||
b) | bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. b dem Ausschussbericht, | |||||||||
c) | bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung, wenn diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung eines Kollegialbeschlusses bedürfen, dem Beschlussantrag, sonst dem dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegenden beschlussreifen Entwurf, | |||||||||
d) | bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen dem der zu ihrer Erlassung zuständigen Behörde vorzulegenden beschlussreifen Entwurf. |
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