Die auf Staaten abstellenden Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch in Bezug auf andere Länder, soweit die den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften nicht ohnehin die Gleichstellung bzw. Anerkennung der nach den Vorschriften anderer Länder geregelten Ausbildungen hinsichtlich eines Berufes bzw. einer Verwendung im öffentlichen Dienst vorsehen.
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