(1) Der Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person im Ausmaß von höchstens drei Jahren, allenfalls in Verbindung mit der Absolvierung einer Zusatzausbildung zu bestehen. Die Zusatzausbildung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Ausbildungs- und Prüfungswesen zu integrieren. Die Dauer des Anpassungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang der Zusatzausbildung sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.
(2) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Ergänzungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckt sind, festzulegen.
(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem im § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(4) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufe allgemein oder für einzelne dieser Berufe durch Verordnung nähere Vorschriften über den Anpassungslehrgang einschließlich einer allfälligen Zusatzausbildung sowie über die Ergänzungsprüfung erlassen. Dabei kann insbesondere die Art der Integration der Zusatzausbildung bzw. der Ergänzungsprüfung in das für die betreffenden Berufe vorgesehene Ausbildungs- und Prüfungswesen näher geregelt werden, soweit diese nicht bereits in den Vorschriften über die betreffenden Berufe geregelt ist. Weiters kann unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung für die betreffenden Berufe die Höchstdauer der Zusatzausbildung abweichend von Abs. 1 erster Satz in einem geringeren zeitlichen Ausmaß festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen oder die Europäische Kommission einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat.
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