(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Tiroler Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:
a) | bei Gesetzesvorschlägen, die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen der Landesregierung, | |||||||||
b) | (Landesverfassungsbestimmung) bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehen an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen der Präsidentin des Landtages, | |||||||||
c) | bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung auf Verlangen der Landesregierung, | |||||||||
d) | bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen auf Verlangen der jeweils zur Verordnungserlassung zuständigen Behörde. |
(3) Gesetzesvorschläge nach Abs. 2 lit. b sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.
0 Kommentare zu § 25 T-EBA