(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden.
(2) Im Geltungsbereich des Dienstrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Behörde im Sinn des 4. Abschnittes ist die Landesregierung.
(4) Behörde im Sinn des 5. Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
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