Die Landesregierung hat nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
a) | die Form und den Inhalt des Europäischen Berufsausweises, | |||||||||
b) | die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen und | |||||||||
c) | die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten. |
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