(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften
a) | als Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder als deren begünstigte Angehörige, | |||||||||
b) | als Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung oder der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder | |||||||||
c) | aufgrund ihres fremden- oder asylrechtlichen Status | |||||||||
das Recht auf Zugang zu diesem Beruf haben. |
(2) Dieses Gesetz gilt weiters für Personen im Sinn des Abs. 1, die die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband anstreben oder in einem solchen Dienstverhältnis stehen.
(2a) Dieses Gesetz gilt ferner für Personen, die sonst aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf haben.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für andere Personen als solche im Sinn des Abs. 1 und 2a, sofern die den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften den Zugang zu diesem Beruf nicht auf diesen Personenkreis einschränken.
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